AGBs

ALLGEMEINER LEISTUNGSRAHMEN UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Elke Altenberger Interior Design & Consulting (im weiteren EAID&C)

ALLGEMEINER LEISTUNGSRAHMEN DER EAID&C:

Die EAID&C handelt nach den der WKO entsprechenden gewerblichen Inhalten und Bestimmungen des Allgemeinen Handelsgewerbescheins und der Geomantischen Beratung sowie insbesondere der Erstellung von Einrichtungsvorschlägen und Raumgestaltung nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss haustechnischer Ausstattung sowie unter Ausschluss der den Ingenieurbüros bzw. den einschlägig reglementierten Erzeugungsgewerben vorbehaltenen Beratungstätigkeiten.

Konkret ist dabei die Tätigkeit der EAID&C die Erstellung von künstlerischen und individuellen Einrichtungskonzepten, Einrichtungsprojekten, Beratung über kreative Einrichtung und Einrichtungsstile mit Zeichnungen, Plänen, Ideen- und Materialkonzepten, Entwürfen und 2- und 3-dimensionalen Darstellungen von Einrichtungsmodellen und Kreativ-Kompositionen gemeint. Die EAID&C kann Innenausstattungs- und Innenraum-Gestaltungs-Aufträge ihrer Kunden und Auftraggeber an spezialisierte gewerbliche Fachunternehmen vermitteln und empfehlen. Dabei geben die Kunden der EAID&C die diesbezüglichen Aufträge direkt an die gewerblichen Fachunternehmen weiter und werden nach deren allgemeinen Geschäftsbedingungen beliefert. Aufträge an Gewerke und diese Art spezialisierte Fachunternehmen, die im Zuge der Projekt- und Auftragsarbeit zwischen Auftraggeber und EAID&C zur Besprechung, Behandlung und Evaluierung gelangen, werden nicht von der EAID&C selbst sondern von ihren Kunden aber durchaus nach qualitativer Empfehlung und Erfahrung seitens EAID&C beauftragt. EAID&C übernimmt keinerlei Qualität- und Leistungsverantwortung für die zum Einsatz gelangenden Gewerke. Jene sind zwischen den Kunden – als AuftraggeberInnen und den Gewerken – als AuftragnehmerInnen – selbst abzuklären.

Unter diesen Gesichtspunkten ist Interior Design als Unternehmen zur Beratung für geschmackliche und kreative Raumgestaltung zu verstehen. Ebenso ist die EAID&C im Zuge ihres allgemeinen Handelsgewerbescheines berechtigt mit jeder Art Objekten, Produkten, Möbeln, Textilien, Tapeten, Teppichen – kurzum allen direkten und indirekten Einrichtungsgegenständen zu handeln. Das heißt, dass die EAID&C über Ihre Lieferanten Waren zu Einkaufskonditionen bezieht und an Ihre Kunden und Auftraggeberinnen zu unverbindlich empfohlenen Verkaufspreisen verkauft. In diesen Zusammenhängen und Geschäftsabläufen beauftragen AuftraggeberInnen die EAID&C direkt, die alleinig den Geschäftsablauf von Anzahlung,  Verrechnung,  Bestellung und Lieferung koordiniert und abwickelt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EAID&C:

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Elke Altenberger Interior Design & Consulting  kurz „EAID&C“ genannt, gelten für alle ihr erteilten Aufträge. Diese AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Dies gilt ausdrücklich auch für Aufträge und Geschäftstätigkeiten der EAID&C die in englischer Geschäftskorrespondenz in Angebot, Auftragsbestätigung und Honorarverrechnung und der dementsprechenden AGB Hinweise dort geschehen.

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen AuftraggeberIn und EAID&C

b) Alle seitens EAID&C erstellte Angebote, Konzepte, Kreativvorschläge, Auftragsbestätigungen und jede andere schriftliche Korrespondenz mit ihren Kunden und AuftraggeberInnen können grundrissbezogene und andere Maßangaben beinhalten. Alle angegebenen Maße richten sich nach dem jeweiligen, einstweiligen und gegebenen Zustand des Raumes, des Grundrisses, des Objektes und dessen sichtbaren und unsichtbaren Zusammenhängen beim Auftraggeber / bei der AuftraggeberIn die sich nach Abnahme der Naturmaße seitens der vom/von der Auftraggeber/In beauftragten Gewerke aus deren Zusammenhängen und auftragsbezogenen Besonderheiten anders darstellen und verändern können. Somit sind alle Maßangaben der EAID&C freibleibend und werden von den Gewerken selbst in Naturmaßabnahmen angepasst und von jenen in mündlicher oder ggf. schriftlicher Abstimmung mit dem/der Auftraggeber/In bestätigt.

c) Abweichungen von allen Bedingungen der EAID&C insbesondere auch Bedingungen der AuftraggeberIn gelten nur, wenn sie von EAID&C ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

d) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. [1]

e) Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelfall von EAID&C  nicht widersprochen wird.

2.)  Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote der EAID&C sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung der EAID&C Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung und Zusammenarbeit

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der EAID&C an den Auftraggeber und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ebenso kann ein Vertrag zwischen EAID&C und dem Kunden mündlich und fernmündlich zu Stande kommen – wiewohl die Verträge in der Regel in Schriftform erfolgen. So kann ein seitens des Auftraggebers / der AuftraggeberIn mündlich erteilter Auftrag / eine mündlich erteilte Bestellung an die EAID&C seitens der EAID&C als verbindlich akzeptiert werden.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EAID&C um zum Gegenstand des vorliegenden Auftragsverhältnisses zu werden.

c) EAID&C verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den mit dem Auftraggeber abgestimmten Auftragsinhalten, den Erfahrungswerten der EAID&C und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Die EAID&C kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der EAID&C Aufträge erteilen.

e) Die Zusammenarbeit zwischen EAID&C und ihren Kunden basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, Unsicherheiten oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen stimmen sich die Geschäfts-Partner unverzüglich gegenseitig ab.

f) Im Laufe des Projektes der Zusammenarbeit zwischen EAID&C und ihren Kunden stehen jene einander zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und der zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Einbringungsarbeiten in Termin und Inhalt im Wort. Sollten Vertragspartner zur Erbringung dessen akut nicht im Stande sein ernennen sie zur Erbringung der Leistungen eine Vertretung.

g) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind oder unvereinbarten und das Projekt exponierenden Abhängigkeiten unterlegt, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen EAID&C unverzüglich mitzuteilen. Und werden im Rahmen des zwischen EAID&C und der AuftraggeberIn gemeinsamen Projektes seitens der AuftraggeberIn Gewerke und Lieferanten ohne Abstimmung mit EAID&C zum Einsatz gebracht, ist EAID&C für die Konsequenz von Fehlern, qualitativen Einschränkungen und allgemeinen vom ursprünglich gemeinsam abgestimmten Konzept abweichenden Koordinaten und Ausführungsschwächen niemals verantwortlich zu machen. Sollte EAID&C zu koordinierenden Leistungen aufgefordert werden, um zu unterstützen jene Fehler mit den jeweiligen Gewerken zu beseitigen, kann das nur nach Prüfung der Fakten durch EAID&C und nach einem gesonderten Angebot der EAID&C in der Sache durchgeführt werden.

h) So ferne es zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist, wird über die gemeinsame Arbeit gegen Abgeltung des dabei verbundenen Zeitaufwandes für EAID&C ein Protokoll geführt in welchem Fortschritte und Hindernisse bei der Projektdurchführung in guter gegenseitiger Abstimmung besprochen und daraus Entscheidungen durch den Auftraggeber/die AuftraggeberIn  abgeleitet werden. Dieses Protokoll soll im Laufe des Projekts am Ende jedes Quartals seitens der EAID&C erstellt und dem Auftraggeber übergeben werden. Die EAID&C ist aber nicht verpflichtet dieses Protokoll zu erstellen oder von sich aus an den Kunden zu übermitteln – insbesondere dann wenn durch die laufende Korrespondenz und die Abwicklung der projektrelevanten Termine die Abwicklung des Projektes eindeutig hervorgeht. Zusätzlich führt die EAID&C ein seitens der AuftraggeberIn jederzeit abrufbares Stundenbuch, das den jeweiligen Zeitaufwand auch inhaltlich dokumentiert.

i) Der Kunde unterstützt  EAID&C für und im Rahmen der Erfüllung der Auftragserfüllung. Dazu stellt der Kunde die vereinbarten Informationen und das erforderte Datenmaterial und etwaige Pläne und definierte Vorleistungen zur Leistungserbringung der EAID&C zur Verfügung. Zu Projektbeginn wird ein diesbezüglicher gemeinsamer Handlungsleitfaden besprochen innerhalb dessen die gemeinsam vereinbarten Verantwortungen und Erwartungshaltungen zueinander abgestimmt werden. Informiert die AuftraggeberIn die EAID&C über das gemeinsame Projekt betreffende Handlungs- und Leistungsinhalte nicht oder werden die Bemühungen der EAID&C zur Auftragsabwicklung seitens der AuftraggeberIn unterlaufen, sind die seitens der EAID&C ggf. abzuwickelnden Korrekturaufwendungen zur ordnungsgemäßen und ursprünglich seitens der AuftraggeberIn gewünschten Projektabwicklung gegenüber der AuftraggeberIn in kaufmännischer Konsequenz resp. im Aufwand den die EAID&C deswegen zu tragen hat, durch die EAID&C abzurechnen.

j) Gemeinsam zwischen EAID&C und dem Kunden abgestimmte Termine gelten als Orientierungsgröße für gemeinsame Leistungs- und Handlungsvereinbarungen. Die Nichteinhaltung von Terminen und Leistungsvereinbarungen können zu Projektverschiebungen und zusätzlichen Kostenbelastungen für den/die AuftraggeberIn durch EAID&C führen.

k) Die EAID&C kann Ihren Kunden und Auftraggebern nach eigenem Gutdünken Bezugsquellen und Handelspartner bekannt geben bei welchen die Kunden und Auftraggeber der EAID&C nach deren oder gemeinsamer Leistungs- und Produktauswahl selbst und direkt bestellen können. Bei Bestellungen dieser Art übernimmt EAID&C keinerlei Verantwortung und Schadenersatz für Mängel und Ausfall bei Lieferungen, Leistungen und Qualitäten. Dies liegt immer in Verantwortung und Risiko der AuftraggeberIn an diese Unternehmen.

l) Der Kunde/ die AuftraggeberIn erteilt der EAID&C auf Grundlage gemeinsamer mündlicher Absprache das Recht und die Möglichkeit über die bei ihm / ihr sichtbaren Produkt- und Leistungs- Ergebnisse Foto-Aufnahmen zu Werbezwecken der EAID&C in deren unmittelbaren Leistungs- und Geschäfts-Belangen zu tätigen und zu veröffentlichen. Grundsätzlich werden dabei die Aufnahmen ohne Namensangabe des Kunden / der AuftraggeberIn im Rahmen der herrschenden Datenschutzkriterien veröffentlicht.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief unmittelbar nach Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Sollte es seitens des Kunden / der Auftraggeberin / des Auftraggebers der EAID&C zu einer Mängelrüge über durch EAID&C und deren Lieferanten gelieferten Waren kommen, ist die Bearbeitung jener unabhängig von der Erforderlichkeit der Bezahlung des bezugnehmenden Produktes / der bezugnehmenden Produkte und der Begleichung der dbzgl. Rechnung(en) an die EAID&C durch die AuftraggeberIn nach den Zahlungsbedingungen der EAID&C zu behandeln. Die EAID&C handelt bei der Bestellung jener Produkte ausschließlich im Auftrag Ihrer Kunden/AuftraggeberIn.

b)     Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden auf Grundlage des Vertrages resp. der Vereinbarungsgrundlagen wie Angebot oder Auftragsbestätigung sind von EAID&C innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Die EAID&C hat ihre Leistungen nach den Gesichtspunkten des o.a. allgemeinen Leistungsrahmens mit der von ihr als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

d) Gegenüber geschmacklichen Leistungsergebnissen, Planungsergebnissen und Empfehlungen der EAID&C kann vom Auftraggeber der EAID&C kein Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

e) Gegenüber Leistungen Dritter gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang der Beratungs- und Planungsarbeit der EAID&C ist gegen die EAID&C ein Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch weder direkt noch indirekt geltend zu machen.

f) Die EAID&C  übernimmt keinerlei Haftung und Verantwortung gegenüber der Nutzung und des Gebrauchs von ihr geplanter und gezeichneter Möbel durch die AuftraggeberIn. Werden also in den gezeichneten und später durch einen Auftragnehmer gefertigten Möbeln z.B. technische oder elektronische Geräte oder andere Inhalte aufbewahrt oder in Funktion gehalten auf Grund deren Benutzung und Verwendung Schäden und Zerstörungen  jedweder Art oder Leistungseinschränkungen eintreten, ist die EAID&C egal durch welche Vorabinformation informiert vor oder im Rahmen der Zeichnung niemals für direkte oder indirekte Schäden, Zerstörungen oder Leistungseinschränkungen verantwortlich zu machen, haftbar zu machen oder in irgend eine Verantwortung zu ziehen da die EAID&C ausschließlich für die optische Zeichnung für die spätere Maßfertigung verantwortlich ist. Die Verantwortung für den Einsatz in oder auf dem seitens der EAID&C gezeichneten Möbel beinhalteten oder daraufstellenden oder es umgebenden Gerätes, das einen Schaden verursachen kann, trifft ausschließlich und uneingeschränkt die AuftraggeberIn derEAID&C. Dies, weil die EAID&C niemals über technische Details und Anforderungen der beinhalteten, daraufstellenden oder in der Umgebung positionierten Geräte und Inhalte Bescheid weiß. Auch die Möbelnutzung selbst liegt unabhängig von der Definition und Angabe an die EAID&C zur Zeichnung dieser Möbel ausschließlich in der Verantwortung der AuftraggeberIn respektive deren vertraglichen Einvernehmen mit dem Produzenten dieser Möbel.

g) Da viele Einrichtungsgegenstände, die die EAID&C für Ihre Kunden / AuftraggeberInnen nach deren Auftrag über Lieferanten beschafft und geliefert, handgefertigte und künstlerische Produkte sind, sind Abweichungen von Mustervorlagen möglich. Jene Abweichungen sind seitens des Kunden / der AuftraggeberInnen nicht als Mängelrüge und Gewährleistungsanspruch zu behandeln, wenn die Funktion des Möbelstückes / des Einrichtungsgegenstandes erfüllt wird.

h)  Der Kunde/die AuftraggeberIn der EAID&C hat die durch EAID&C gelieferte Ware oder zur Anlieferung organisierte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unmittelbar nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, schriftlich zu rügen. Wenn Waren unmittelbar an Dritte versandt werden, beginnen die Fristen für die Untersuchung und Rügeverpflichtung mit Einlagen der Ware beim Dritten.

i) Schadenersatzansprüche des Kunden / der AuftraggeberIn von EAID&C aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unrichtiger Ratschläge und Auskünfte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens EAID&C beruhen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug der EAID&C mit einer Leistung nach Grundlagen des Auftrags respektive der Auftragsbestätigung ist ein Rücktritt des Auftraggebers/ der AuftraggeberIn erst nach Setzen einer 
angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers/der AuftraggeberIn bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die EAID&C unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die EAID&C zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber/die AuftraggeberIn Entscheidungen durch permanente sich wiederholende Änderungswünsche verzögert, verhindert oder aussichtslos macht. Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber/die AuftraggeberIn die EAID&C zur stetig wiederholten Angebotseinholung auffordert – dies zur Erwartung einer Preisverbesserung oder in Erwartung der Einbringung von Produktvarianten ohne selbst eine Kauf-Entscheidung zu treffen. Nach drei Angebotseinholungen ohne Auftragserteilung an einen Lieferanten durch den Auftraggeber/die AuftraggeberIn hätte dann die EAID&C die Berechtigung zum unmittelbaren Vertragsrücktritt.

d) Ist die EAID&C zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers / der AuftraggeberIn. Weiteres findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers/ der AuftraggeberIn sind von diesem die von EAID&C erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Vergütung, Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Eigentumsvorbehalt

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO sowohl in Netto excl. 20% MWSt. als auch in Brutto incl. 20% MWSt. erstellt.

b) Wenn in den angegebenen Honorarbeträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten ist, ist diese 
gesondert vom Auftraggeber / der AuftraggeberIn zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen seitens des Auftraggebers / der AuftraggeberIn, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d) Sollte sich aus den Zusammenhängen der Zusammenarbeit (AGB Punkt 3 e)-k)) insbesondere durch die Unterlassung der Einbringungs-Leistungen und -Termine des Auftraggebers /der AuftraggeberIn zur vertraglichen Leistungserbringung der EAID&C für jene ein Mehraufwand zur Leistungserbringung ergeben, ist die  EAID&C ermächtigt den dementsprechend dokumentierten Leistungsmehraufwand dem Auftraggeber /der AuftraggeberIn avisiert in summierter Hochrechnung zum angegebenen Stunden-Honorarsatz in Form eines Ergänzungs-Honorars geltend zu machen. Die diesbezüglichen Bedingungen eines Stunden-Mehraufwands hat die EAID&C in ihren Angeboten anzugeben.

e) Der Kunde kann eine Änderung des gemeinsam vertraglich durch Auftrag, Angebot und Auftragsbestätigung bestimmten Leistungsumfanges schriftlich gegenüber EAID&C äußern. Seitens EAID&C kommen dabei bereits angefangene und eingebrachte ursprüngliche Leistungspositionen zur Verrechnung und der neue Leistungswunsch wird dem Auftraggeber schriftlich erneut angeboten. EAID&C tritt dann von der zu erbringenden ursprünglichen Restleistungs-Erbringung automatisch einvernehmlich zurück. Dabei tritt Punkt 5d) dieser AGB in Kraft.

f) Der Kunde trägt nach Beauftragung gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise –  und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen der EAID&C und Dritter.

g) Im Falle eine kreative Leistung oder ein kreativer Leistungsschritt (Beispiel Einrichtungsplanung oder Kreativkonzept) der EAID&C im Auftrag des Kunden / des Auftraggebers / der AuftraggeberIn jenen geschmacklich nicht gefällt oder nicht entspricht wiewohl über die diesbezüglichen Inhalte der Aufgabenstellung im Konzept oder Angebot zwischen EAID&C und Kunden/Auftraggeber/ AuftraggeberIn Einvernehmen bestand, ist die Leistung von Seiten der EAID&C trotzdem aufgaben- und angebotsgerecht erbracht, erfüllt und beendet worden. Dies im Rahmen der seitens EAID&C angebotenen Stundenleistungen zur Erbringung der fachlichen Details dieses kreativen Leistungsschrittes. Es obliegt der EAID&C aus eigenem Dafürhalten ausschließlich eine und nur eine Alternative für den Kunden kostenlos zu erarbeiten. Ebenso aber ist die EAID&C bei nach Angebot erfüllter Stundenleistung für diesen kreativen Leistungsschritt / für diese kreative Leistung berechtigt, dem Kunden / dem Auftraggeber / der AuftraggeberIn ein neues Angebot zur Wiederholung dieser Leistung zu unterbreiten. Im Vorlauf dafür werden die seitens des Kunden/des Auftraggebers/der AuftraggeberIn  gewünschten Änderungen dokumentiert. Der Kunde / der Auftraggeber / die AuftraggeberIn muss die EAID&C danach neuerlich schriftlich oder mündlich beauftragen und den Leistungsschritt neu konkludent zur gänzlichen Anzahlung bringen.

h) Die Rechnungen der EAID&C an den Kunden/die AuftraggeberIn sind unabhängig vom Eingang der Ware innerhalb der für die Rechnung angegebenen Frist ohne jeden Abzug fällig. Etwaige Mängelrügen über die die gegenständliche Rechnung umfassende(n) Leistung(en) oder Lieferung(en) werden zwischen dem Kunden / der AuftraggeberIn, der EAID&C und Dritten je nach Zuständigkeit unabhängig von der Notwendigkeit der fristgerechten Bezahlung der Rechnung durch den Kunden / die AuftraggeberIn an EAID&C behandelt. Etwaige Mängelrügen resp. Gewährleistungsansprüche befreien den Kunden / die AuftraggeberIn der EAID&C nicht von der Bezahlung und fristgerechten Fälligkeit der Rechnung an die EAID&C .

i) Bei verspäteter Zahlung ist die EAID&C berechtigt ein neues Angebot mit einem neu adaptierten Zeitplan zur Umsetzung an die AuftraggeberIn zu legen. Dieses Angebot erfordert neuerlich eine Beauftragung durch den Kunden und die Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch die EAID&C.

j) Die mit der Einbringlichmachung verbundenen Mahn-, Auskunfts- und sonstigen Kosten der EAID&C trägt der Kunde/die AuftraggeberIn der EAID&C.

k) Bei Verzug des Kunden / der AuftraggeberIn mit Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen ist EAID&C —unbeschadet sonstiger Rechte—berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall ist EAID&C berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Preises als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.

l) Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenspesen, bei laufender Rechnung von Saldoforderungen aus welcher Lieferung auch immer, im Eigentum von EAID&C. Der Kunde / die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, die von EAID&C gelieferte oder vermittelte Ware ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der EAID&C an Dritte zu veräußern oder weiterzugeben. Kommt der Kunde/die AuftraggeberIn mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder verstößt der Kunde / die AuftraggeberIn gegen sonstige Vertragspflichten, so ist EAID&C —nach ihrer Wahl unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Vereinbarungen — berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz der EAID&C.

8.) Geheimhaltung

a) Die EAID&C ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber als solches explizit erteilten Informationen verpflichtet. Ausnahmen sind alle Zusammenhänge über durch die AuftraggeberIn bei EAID&C bestellte Produkte, Aufträge und Zahlungs- und Liefer-Details  selbst gegenüber Lieferanten der EAID&C.

b) Die EAID&C ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die EAID&C berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

a) Die EAID&C behält sich bis zur vollständigen in der gegenständlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Bezahlung alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Konzepte, Ideen, Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Materialkonzepte, individuelle Modelle ) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EAID&C und insbesondere nach vollständiger Bezahlung jener nach Angebot und Auftragsbestätigung vereinbarten Inhalte zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur dann und danach für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Die EAID&C ist berechtigt, der Auftraggeber / die AuftraggeberIn verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der EAID&C anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die EAID&C Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.

10.) Zustimmung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen auf Grundlage §11 UStG

a) Mit der Bestellung stimmt der Kunde zu, dass wir unsere Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Angebote, Geschäftskommunikation etc. im elektronischen Format (PDF iSd § 11 Abs 2 UStG) ausstellen und so an den Kunden versenden. Das ersetzt die diesbezügliche postalische Zusendung. Die Ausstellung einer Papierrechnung, eines Papierangebotes, einer Papier-Auftragsbestätigung erfolgt dann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

b) Die Zustellung der elektronischen Rechnung erfolgt per E-Mail.

c) Der Kunde gibt der EAID&C zum Zeitpunkt des Beginns der gemeinsamen Geschäftsbeziehung seine E-Mail-Adresse bekannt und hält die EAID&C über etwaige dbzgl. Änderungen unmittelbar informiert.

d) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Empfangsgeräte und übermittelten Kontaktadressen mit allen Speicher-, Empfangs- und Antworts-, Ausdrucksmöglichkeiten funktionstüchtig sind. Filterprogramme und Firewalls sind so einzustellen, dass der Empfang der Rechnungen EAID&C nicht blockiert werden. Alle technischen Schwierigkeiten und Konsequenzen, die den Empfang unserer Rechnungen behindern gehen zu Lasten des Kunden.

e) Automatische Antworten seitens der vom Kunden angegebenen Kontaktadressen über die Abwesenheit des Empfängers hindern die rechtswirksame Zustellung der elektronischen Rechnung nicht.

11.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und EAID&C kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der EAID&C vereinbart.

 

[1] Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

  1. Punkte 1.b, 2.c und 3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen der  EAID&C aus.

  2. Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.e wird die EAID&C in der Verständigung hinweisen.

  3. Punkt 5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.

  4. Punkt 5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.

  5. Das Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der EAID&C und für 
Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, von der EAID&C anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit 
der Forderung der EAID&C.